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Bekanntmachung der Eintragung in das Denkmalbuch

Bekanntmachung der Eintragung in das Denkmalbuch (Bild vergrößern)
Bild zur Meldung: Bekanntmachung der Eintragung in das Denkmalbuch

Bekanntmachung der EINTRAGUNG IN DAS DENKMALBUCH

 

Das Thüringische Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie
Fachbereich Bau- und Kunstdenkmalpflege, Petersberg 12, 99084 Erfurt gibt über den Landeskonservator hiermit folgendes ortsüblich bekannt:

 

„Benachrichtigung über die Eintragung von Stadtbefestigungen in das Denkmalbuch gemäß § 5 ThürDSchG (Thüringer Gesetz zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmale, Thüringer Denkmalschutzgesetz - ThürDSchG-) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 14. April 2004 (GVBl. S. 456), zuletzt geändert durch das Thüringer Verwaltungsreformgesetz vom 18. Dezember 2018, Erster Teil, Artikel 2 – Änderung des Thüringer Denkmalschutzgesetztes (GVBl. S. 735)“ 

 

Betr.: die Stadtbefestigung in 98663 Heldburg (Landkreis Hildburghausen)

 

Kurzbeschreibung etc., Auflistung der betroffenen Straßen und Hausnummern, der betroffenen Gemarkung und Flur/en sowie Fotodokumentationen und Bestandskarte siehe Anlage 

 

Bestätigung der Denkmaleigenschaft und Präzisierung des Schutzumfangs
Bezug: DDR-Denkmalliste Bezirk Suhl (1981)

 

BEKANNTMACHUNG

 

"Sehr geehrter Herr Bürgermeister Other,

nach dem ThürDSchG sind Kulturdenkmale als Quellen und Zeugnisse, die menschliche Geschichte für die Nachwelt erlebbar und erfahrbar machen, unter besonderen staatlichen Schutz gestellt.

 

Gemäß § 4 ThürDSchG sind Kulturdenkmale in ein öffentliches Verzeichnis, das Denkmalbuch, einzutragen. Soweit die Voraussetzungen des § 2 ThürDSchG erfüllt sind, besteht die Denkmaleigenschaft für unbewegliche Kulturdenkmale unabhängig von ihrer Eintragung in das Denkmalbuch. Das Gesetz sieht vor, die jeweiligen Eigentümer über die erfolgte Eintragung zu benachrichtigen.

Da das o. g. Objekt die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 ThürDSchG erfüllt und somit Kulturdenkmal (Sachgesamtheit im Sinne des Gesetzes, d. h. Einzeldenkmal) aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen ist, wurde es vom Thüringischen Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie in das Denkmalbuch eingetragen. Das o. g. Objekt ist zudem Kulturdenkmal gemäß § 2 Abs. 7 ThürDSchG (Bodendenkmal).

 

Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmalen sind gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürDSchG verpflichtet, diese im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten und im Sinne des ThürDSchG pfleglich zu behandeln.

 

Bauliche und andere erhebliche Veränderungen an einem Kulturdenkmal (u. a. die Umgestaltung, Instandsetzung, Veränderung im äußeren Erscheinungsbild) bedürfen gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 ThürDSchG einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis. Gleiches gilt für bauliche Veränderungen in der Umgebung, wenn sich diese auf den Bestand oder das Erscheinungsbild des Kulturdenkmals auswirken können (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 ThürDSchG). Über den Antrag entscheidet die zuständige Denkmalschutzbehörde nach Anhörung des Thüringischen Landesamtes für Denkmalpflege und Archäologie als Denkmalfachbehörde. Grundsätzlich entscheidet der Oberbürgermeister bzw. der Landrat als Untere Denkmalschutzbehörde.

 

Bei Maßnahmen an Kulturdenkmalen, die im Eigentum des Bundes oder des Landes stehen, entscheidet die Oberste Denkmalschutzbehörde. 

 

Für Kulturdenkmale, die von der Stiftung Thüringer Schlösser und Gärten betreut oder verwaltet werden, gilt die Sonderregelung des § 14 Abs. 5 ThürDSchG. 

 

Bei Fragen zu Denkmalschutz und Denkmalpflege kann die kostenfreie Beratung durch die zuständige Denkmalschutzbehörde und das Thüringische Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie in Anspruch genommen werden.

 

Mit freundlichen Grüßen 

Reinhardt 

Landeskonservator"